Urteile zu § 315 BGB
§ 315 BGB: Zunächst ist anzumerken, dass einseitige Tariferhöhungen von Energieversorgungsunternehmen (EVU) grundsätzlich einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Absatz 3 BGB unterliegen. Legt eine der beiden Vertragsparteien (hier ein EVU) also eine Preiserhöhung für die vertraglich zu erbringende Leistung fest, darf diese Erhöhung nicht "unmäßig" und "willkürlich" ausfallen, sondern muss sich an den sachlichen Zusammenhängen orientieren und in ihrer Höhe angemessen sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 02.10.1991 bereits entschieden, dass eine einseitige Preisbestimmung dann als billig im Sinne des § 315 anzusehen sei, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liege und dem entspreche, was regelmäßig für eine vergleichbare Leistung verlangt würde. Mit seinem Urteil vom 13.06.2007 hat der BGH darüber hinaus festgestellt, dass "die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden im Grundsatz der Billigkeit entspricht".
Das Amtsgericht Lübeck hat in seinem Urteil vom 06.02.2008 die Rechtsauffassung des BGH in dieser Angelegenheit aufgegriffen und auf der Grundlage eines Prüfungsergebnisses einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellt, dass durch die Preisanpassungen der Stadtwerke Lübeck lediglich Bezugskostenerhöhungen an die Endverbraucher weitergegeben wurden.
Nachfolgend hierzu Urteile (BGH und Amtsgerichte) im PDF-Format:
BGH GasBGH StromAG Lübeck Strom/Gas (07/09)AG Lübeck Gas AG Lübeck Gas (06/09)AG Ratzeburg GasAG Oldesloe Gas (07/09)AG Lübeck Abschläge (11/09)