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Trinkwasser-Verordnung

Die neue Trinkwasserverordnung ist seit 1. Januar 2003 gültig.

Die wesentlichen Änderungen der Verordnung sind:

  • Umsetzung der EG-Richtlinien 98/83/EG
  • Untersuchungsparameter neu geordnet in Routine-, Indikator- und Periode-Untersuchung,
  • z. T. neue Untersuchungsverfahren (Mikrobiologie)
    • Parameter von 62 auf 48 reduziert
    • 27 Parameter gestrichen, 12 neue eingeführt

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch TrinkwV 2001

§ 1 Zweck:
Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen - durch Gewährleistung von Genusstauglichkeit und Reinheit des Wassers

§ 2 Anwendungsbereich:
regelt Qualität von Wasser für menschlichen Gebrauch

  • Gilt für Anlagen und Wasser aus Anlagen zur Entnahme
  • Gilt nicht für: Mineralwässer, Heilwässer

Begriffsbestimmungen

§ 3 TrinkwV 2001

Definition: Trinkwasser
Alles Wasser, im ursprünglichen oder aufbereiteten Zustand, das zum Trinken, Kochen, Getränke-/Speisezubereitung, Körperpflege, Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

enthält weitere Definitionen über:

  • Wasser für Lebensmittelbetriebe
  • Wasserversorgungsanlagen, das dazugehörende Leitungsnetz
  • Hausinstallationen, mit Armaturen und Geräten

Allgemeine Anforderungen

§ 4 TrinkwV 2001

(1) „Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei sein von Krankheitserregern, genusstauglich und rein.“

(2) „Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen nicht entspricht, nicht zur Verfügung stellen ..."
Stelle der Einhaltung

§ 8 TrinkwV 2001

Die nach §§ 5, 6 und 7 festgesetzten Grenzwerte müssen eingehalten werden:
  • an der Übergabestelle (Hausanschluss bzw. Wasseruhr) -> Verantwortung liegt beim Wasserversorger
  • an der Zapfstelle (Entnahmestelle ) -> Verantwortung liegt beim Hauseigentümer

Maßnahmen bei Nichteinhaltung

§ 9 TrinkwV 2001

  • Gesundheitsamt entscheidet unverzüglich und unterrichtet den Unternehmer/Betreiber über weitere Maßnahmen
  • Gesundheitsamt ordnet Untersuchungen an
  • Gesundheitsamt lässt Abweichungen nach einer genauen Prüfung zu
  • Gesundheitsamt verweist auf anderweitige Versorgung
    Zusatzstoffe zur Wasseraufbereitung

§ 11 TrinkwV 2001

In § 11 sind Aussagen zu den erlaubten Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsstoffen festgeschrieben.
Unser Lübecker Trinkwasser wird nur durch Zusatz von reinem Sauerstoff bzw. Luft aufbereitet, es wird nicht desinfiziert!

Pflichten des Unternehmens/Inhabers

§ 13 TrinkwV 2001

Errichtung von oder Veränderungen an Wasserversorgungsanlagen müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden

Untersuchungspflichten

§ 14 TrinkwV 2001

Pflicht des Wasserversorgers:
  • Sicherstellung der Qualität „... an der Stelle, an der das Wasser in die Hausinstallation übergeben wird ...“
  • Häufigkeit der Untersuchungen sind nach Menge des abgegebenen Wassers in der Anlage III geregelt und werden eventuell vom Gesundheitsamt erweitert

Informationspflichten

§ 21 TrinkwV 2001

Pflicht des Versorgers/ Inhabers:
den Verbraucher durch geeignetes Material über die Qualität des Wassers zu informieren